für Leistungen und Lieferungen meines/unseres Unternehmens, insbesondere Renaturierungs- und Rekultivierungsleistungen und ‑lieferungen.
1. Geltungsbereich
1.1) Angebote und Leistungen sowie alle mit dem Auftraggeber (im Folgenden AG) abgeschlossenen Verträge meines Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG anerkennen wir nicht, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insoferne nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen uns und dem AG. Wurde zwischen uns und dem AG die Geltung von ÖNORMEN vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als diese AGB nichts Abweichendes regeln und sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
1.2.) Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Bedingungen nur insoweit Anwendung, als sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen. Die mit “*)” gekennzeichneten Bedingungen gelten jedenfalls bei Verbrauchergeschäften nicht, das sind
Pkt 2.1. Abs 1 und 2, Pkt 2.2. Abs 1 und 4, Pkt 5.2. Abs 1, 2 und 3, Pkt 6. Abs 2, Pkt 7., Pkt 8.1. Abs 4, Pkt 12., Pkt 14. Abs 2 und 3, Pkt 15, Pkt 18 Abs 1
2. Angebot, Vertragsabschluss, Vertragsrücktritt
2.1.) Unsere (Honorar-)angebote und die zugehörenden Unterlagen verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden und dergleichen, insbesondere solche, die von Dienstnehmern, Zustellern etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. *) Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass von uns darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde. *)
2.2.) Die Annahme eines von uns erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten von uns angebotenen Leistungen möglich. Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag des AG, so gelten diese als von ihm genehmigt, sofern er nicht unverzüglich widerspricht. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende für eine angemessene, mindestens jedoch 14-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden. *) Aufträge und Bestellungen verpflichten uns erst nach der durch uns erfolgten Auftragsbestätigung. Dies gilt auch bei Zusatzaufträgen. Der Inhalt des mit dem AG abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Auftrages unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind von uns unverzüglich — bei Gefahr in Verzug unverzüglich nach Durchführung der Arbeiten — zu melden und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem AG von uns unverzüglich Nachricht zu geben. Widerspricht der AG nicht innerhalb von drei Tagen nach Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. *) Werden vom AG (Zusatz-)Aufträge entgegen dieser Bestimmungen erteilt (zB Auftrag an Dienstnehmer) und ausgeführt, übernehmen wir dafür keinerlei Haftung; diese Leistungen können jedoch in Rechnung gestellt werden.
2.3.) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, insbesondere bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des AG, bei einer Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung des AG für mehr als drei Monate und bei Vereitelung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gebührt uns das gesamte Entgelt für die von uns bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht uns das vereinbarte Honorar abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 40 % zu. Bei Zahlungsverzug des AG sind wir von allen weiteren Leistungen und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu fordern oder — gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist — vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der AG ohne dazu berechtigt zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall ist der Vertragspartner zur Bezahlung des gesamten Entgelts für die von uns bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen verpflichtet. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht uns das vereinbarte Honorar abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 40 % zu. Wir können vor oder während der Vertragserfüllung vom Vertrag ohne Schadenersatzpflichten zurücktreten, wenn bloßer Zufall die Durchführung oder die Materialbeschaffung auf unserer Seite unmöglich machen. In diesem Fall sowie in jenem Fall, in dem der AG berechtigt zurücktritt, steht uns nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
3. Ausführung der Arbeiten
Die Weitergabe eines Auftrages — ganz oder teilweise — an Subunternehmer bleibt uns vorbehalten. Zur Ausführung der Leistung sind wir erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den AG verpflichtet. Allenfalls notwendige Gerüstungen, Aufzugsmöglichkeiten samt Wartung, Bauwasser und Strom, hat der AG kostenlos beizustellen, soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei von Witterungsverhältnissen oder Zulieferungen abhängigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte Ausführungstermine um jenes Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse bzw die Zulieferung die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
4. Haftung für verwendetes Material
Wir übernehmen die Haftung für die grundsätzliche Mängelfreiheit der von uns verwendeten Stoffe, insbesondere des Saatgutes und Düngermittel. Verwendet werden nur zugelassene Stoffe, die auch allfälligen einschlägigen Normen entsprechen. Wir übernehmen keine Anwuchsgarantie für Saatgut und Pflanzen. Wird unser Saatgut durch den AG selbst verwendet, trifft uns keinerlei Haftung für den Begrünungserfolg, ebenso wenn Pflanzen vom AG gegen unseren Rat spezifiziert wurden. Wenn Materialien vom AG bereitgestellt werden, erstreckt sich unsere Haftung auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesondere nicht auf deren Ersatz.
5. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist
5.1.) Wir verpflichten uns zu einer sorgfältigen Beratung, Planung und Ausführung der Leistungen nach Maßgabe des Standes der Wissenschaft. Wir leisten Gewähr, dass unsere Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen Eigenschaften aufweisen und die Arbeiten sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Wenn der AG keine bestimmte Verfahrensart für die Begrünung vorschreibt, wählen wir die geeignet erscheinende Verfahrensart.
5.1.1.) Der guten Ordnung halber wird festgehalten, dass die von der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Grünland und Futterbau (ÖAG) und Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft (BAL) herausgegebene “Richtlinie für standortgerechte Begrünungen” nicht Vertragsgrundlage ist. Insbesondere sind die dort bei den Begrünungsmethoden genannten Materialien (und Materialmengen) nicht bindend. Die von uns durchgewählten Begrünungsmethoden entsprechen den anerkannten Regeln der Technik. Wie auch aus den “Richtlinien” hervorgeht, ist die dortige Darstellung von Begrünungsmethoden weder abschließend noch aktuell. Es wird dort vielmehr ausgeführt, dass die angeführten Methoden nur die wichtigsten, gewöhnlich angewandten Verfahren darstellen, die modifiziert bzw kombiniert werden können. Für den Erfolg einer Leistung, insbesondere einer Renaturierungs- und Rekultivierungsleistung, etwa der Anwachsung, leisten wir keine Gewähr. Die Böden im Arbeitsbereich werden von uns nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hiebei nicht mit einfachen Methoden feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt sowie in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
5.1.2.) Technologische oder chemische Untersuchungen gehören jedenfalls nicht zu unserer Prüfpflicht. Bei Leistungen, deren Erfolg von Umwelteinflüssen oder Risiken abhängig ist, die den AG oder Grundeigentümer treffen, haften wir nicht für einen bestimmten Erfolg. Dieser Haftungsausschluss betrifft zB
a) Einfluss von Witterung (Trockenheit, übermäßiger Niederschlag, Muren, Frost)
b) Erosion
c) Bodenbeschaffenheit (Kontaminierung von Deponien); Setzungsschäden, die an Leistungen
auf nicht von uns aufgefülltem Gelände entstehen
d) Verunkrautung des Bodens, insoweit nicht ein ausdrücklicher Auftrag erteilt wurde, das
Unkraut zu bekämpfen
e) Handlungen des AG, wie Betreten, Befahren, Behandeln, Bearbeiten, Beweiden und
dergleichen, Schäden durch sonstige landwirtschaftliche Nutzung, Einflüsse von Wild,
Erschütterungen durch laufenden Betrieb; insbesondere auch nachträgliche Bearbeitung
durch den AG oder seine Beauftragten
f) sonstige höhere Gewalt
g) Weiderechte Dritter
i) Starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen
Verstößt der AG gegen unsere Anweisungen für die Nutzung unseres Werkes, führt dies zum Verlust jeglicher Gewährleistung
5.2.) Gewährleistungsansprüche erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels durch Preisminderung, Verbesserung bzw die Beseitigung der von uns zu vertretenden Mängel. Dies kann der AG nur verlangen, wenn sie keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Werden Mängel nicht rechtzeitig gerügt (vgl Pt 7. dieser AGB) gilt unsere Leistung als genehmigt. *) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme (vgl unten) der vertraglichen Leistungen. *)
6. Abnahme der Leistung
Wir haben die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt auch die Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von acht Tagen nach der Anzeige oder Rechnungslegung zu erfolgen. Der AG kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der AG die Besichtigung nicht innerhalb von acht Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung verlangt wird. *) Bei später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der AG die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der AG uns unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Pflanzung an den AG als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des AG.
7. Mängelrüge
Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen, widrigenfalls Ansprüche daraus nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl Pt 5.). Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der AG nicht innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. *) Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Leistung auch in Ansehung des Mangels als genehmigt gilt. *) Musste der AG oder eine von ihm bestellte örtliche Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich zu rügen, widrigenfalls die Leistung als genehmigt gilt.*)
8. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
8.1.) Mit den vereinbarten Preisen bzw Honoraren werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne allfällig vereinbarter ÖNORMEN abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die Kosten für Erhaltung und Pflege der Vegetation sind jedenfalls gesondert zu vereinbaren und im Zweifel nicht in den vereinbarten Preisen bzw Honoraren enthalten. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung aller Leistungen und Lieferungen nach tatsächlichem Arbeits- und Materialaufwand bzw nach der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Sollten sich Lohnkosten zwischen Vertragsabschluß und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetriebliche Abschlüsse verändern oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. *) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht unserer Sphäre zuzurechnen sind und die eine Nebenbearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
8.2.) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen/Teilhonorarnoten, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Diese sind, wie auch die Schlussrechnung/Schlusshonorarnote innerhalb von 14 Tagen jeweils nach Rechnungslegung fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
8.3.) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben vorbehalten.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungs/Honorarbeträge bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie nicht untrennbar mit der Liegenschaft verbunden sind, in unserem Eigentum. Den AG trifft das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung. Wir dürfen auf Kosten des AG nach Überschreitung des vorgeschriebenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung zurücknehmen. Allfällig darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
10. Besondere Pflichten des AG
Den AG trifft uns gegenüber eine umfassende Auskunftspflicht über die Bodenbeschaffenheit im und um den Arbeitsbereich. Diese Informationspflicht betrifft insbesondere Schadstoffe, Gifte, Schwermetalle oder chemische Substanzen, die in Verbindung mit anderen im Boden befindlichen Substanzen, oder mit den von uns aufgebrachten Substanzen reagieren könnten. Aufzuklären hat der AG auch über im Boden befindliche Fremdablagerungen (Deponien) sowie besondere geologische Besonderheiten (zB rutschgefährdete Hänge, frühere Murenabgänge, Geschiebe, Schieferschichten und ähnliches). Für die Standfestigkeit des Untergrundes, insbesondere von Halden, haften wir nicht. Im Zweifel hat der AG uns anzuweisen, ein geologisches Gutachten einzuholen. Der AG ist weiters verpflichtet, mögliche Folgeschäden an der Umwelt abzuwenden und uns in diesem Zusammenhang auf Nutzressourcen (wie Trinkwasserreservoirs, Wasserschutzgebiete, Quellreserven, Fischteiche etc) schriftlich hinzuweisen (Lageplan) und uns den Erfordernissen entsprechend einzuweisen und die Arbeiten zu überwachen. Der AG ist verpflichtet, uns sämtliche für unsere Leistungen relevante Bescheide (zB forstrechtliche, naturschutzrechtliche, wasserrechtliche Bescheide nach den MinROG) zu übermitteln. Für die Erfüllung der Bescheide ist der AG allein verantwortlich, bei Verstößen, die wir nicht zu vertreten haben, hat uns der AG schad- und klaglos zu halten. Verstößt der AG gegen diese Verpflichtungen, so wird er uns schadenersatzpflichtig. Er hält uns bei Schäden an der Umwelt schad- und klaglos, es sei denn, wir verstoßen gegen die Anweisungen des AG.
11. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der AG uns die entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal €10,– zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr im Betrag von € 5,– zu ersetzen. Darüber hinaus hat er uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc zu ersetzen.
12. Zurückbehaltung
Der AG ist bei gerechtfertigter Reklamation von Mängeln außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Rechnungs/Honorarbetrages berechtigt. *
13. Terminsverlust
Soweit wir dem AG gestatten, seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Beträge ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
14. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Schäden oder Verzögerungen, die durch bloßen Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jede Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Dies gilt bei Verbraucherverträgen nicht für Personenschäden und Schäden an zur Bearbeitung übernommener Sachen. Schadenersatzansprüche, die auf Behebung eines Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. *) Das Vorliegen von leichter bzw grober Fahrlässigkeit hat der AG zu beweisen.*) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt zwei Jahre ab Abnahme der Leistung bzw ab Gefahrenübergang. *)
15. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Vereinbart wird österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag zwischen uns und dem AG entstehenden Streitigkeiten ist das an unserem Unternehmenssitz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. *)
16. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen des AG ist unser Unternehmenssitz.
17. Adressänderung
Der AG ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die nicht zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
18. Aufrechnungsverbot
Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer Honorar-(Forderung) aus welchem Grund auch immer ist unzulässig. *) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
19. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.