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| Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB) |
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| für Leistungen und Lieferungen
meines/unseres Unternehmens, insbesondere Renaturierungs- und Rekultivierungsleistungen
und -lieferungen. |
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| 1. Geltungsbereich |
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| 1. 1) Angebote
und Leistungen sowie alle mit dem Auftraggeber (im Folgenden AG)
abgeschlossenen Verträge meines Unternehmens erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes.
Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen
sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder
von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG anerkennen wir nicht,
es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer
Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits
gelten insoferne nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden
Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als
Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte
zwischen uns und dem AG. Wurde zwischen uns und dem AG die Geltung
von ÖNORMEN vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als diese
AGB nichts Abweichendes regeln und sie diesen Geschäftsbedingungen
nicht widersprechen. |
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1. 2.) Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
finden diese Bedingungen nur insoweit Anwendung, als sie nicht
zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
Die mit "*)" gekennzeichneten Bedingungen gelten jedenfalls
bei Verbrauchergeschäften nicht, das sind
Pkt 2.1. Abs 1 und 2, Pkt 2.2. Abs 1 und 4, Pkt 5.2. Abs 1, 2
und 3, Pkt 6. Abs 2, Pkt 7., Pkt 8.1. Abs 4, Pkt 12., Pkt 14.
Abs 2 und 3, Pkt 15, Pkt 18 Abs 1
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| 2. Angebot, Vertragsabschluß,
Vertragsrücktritt |
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| 2. 1.) Unsere (Honorar-)angebote
und die zugehörenden Unterlagen verstehen sich unverbindlich
und freibleibend. Von diesen AGB oder anderen unserer schriftlichen
Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden
und dergleichen, insbesondere solche, die von Dienstnehmern, Zustellern
etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. *) Der
Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen
etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass von uns darauf
ausdrücklich Bezug genommen wurde. *) |
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| 2. 2.) Die Annahme
eines von uns erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten
von uns angebotenen Leistungen möglich. Enthält unsere
Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag
des AG, so gelten diese als von ihm genehmigt, sofern er nicht unverzüglich
widerspricht. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende
für eine angemessene, mindestens jedoch 14-tägige Frist
ab Zugang des Angebotes daran gebunden. *) Aufträge und Bestellungen
verpflichten uns erst nach der durch uns erfolgten Auftragsbestätigung.
Dies gilt auch bei Zusatzaufträgen. Der Inhalt des mit dem
AG abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen
Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB. Arbeiten, die
zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Auftrages
unbedingt notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung
erkannt werden, sind von uns unverzüglich - bei Gefahr in Verzug
unverzüglich nach Durchführung der Arbeiten - zu melden
und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen
sind. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über
das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig
erkannt, so ist ebenfalls dem AG von uns unverzüglich Nachricht
zu geben. Widerspricht der AG nicht innerhalb von drei Tagen nach
Verständigung, so gelten die Arbeiten als Zusatzaufträge,
die gesondert zu verrechnen sind. *) Werden vom AG (Zusatz-)Aufträge
entgegen dieser Bestimmungen erteilt (zB Auftrag an Dienstnehmer)
und ausgeführt, übernehmen wir dafür keinerlei Haftung;
diese Leistungen können jedoch in Rechnung gestellt werden. |
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| 2. 3.) Neben den
allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug
oder anderen wichtigen Gründen, insbesondere bei Eröffnung
des Konkursverfahrens über das Vermögen des AG, bei einer
Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens,
bei Unterbrechung der Leistung des AG für mehr als drei Monate
und bei Vereitelung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gebührt
uns das gesamte Entgelt für die von uns bis zum Rücktritt
erbrachten Leistungen. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung
noch nicht erbrachten Leistungen steht uns das vereinbarte Honorar
abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 40 % zu. Bei Zahlungsverzug
des AG sind wir von allen weiteren Leistungen und Lieferverpflichtungen
entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw Sicherstellungen zu
fordern oder - gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist
- vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der AG ohne dazu berechtigt
zu sein vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine
Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages
zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten
Fall ist der Vertragspartner zur Bezahlung des gesamten Entgelts
für die von uns bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen
verpflichtet. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung
noch nicht erbrachten Leistungen steht uns das vereinbarte Honorar
abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 40 % zu. Wir können
vor oder während der Vertragserfüllung vom Vertrag ohne
Schadenersatzpflichten zurücktreten, wenn bloßer Zufall
die Durchführung oder die Materialbeschaffung auf unserer Seite
unmöglich machen. In diesem Fall sowie in jenem Fall, in dem
der AG berechtigt zurücktritt, steht uns nur das Entgelt für
die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu. Der
Rücktritt ist schriftlich zu erklären. |
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| 3. Ausführung der Arbeiten |
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| Die Weitergabe eines Auftrages
- ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibt uns vorbehalten.
Zur Ausführung der Leistung sind wir erst nach Schaffung aller
baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den
AG verpflichtet. Allenfalls notwendige Gerüstungen, Aufzugsmöglichkeiten
samt Wartung, Bauwasser und Strom, hat der AG kostenlos beizustellen,
soweit nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart
worden ist. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte.
Bei von Witterungsverhältnissen oder Zulieferungen abhängigen
Arbeiten erstrecken sich vereinbarte Ausführungstermine um
jenes Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse bzw die
Zulieferung die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen. |
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| 4. Haftung für verwendetes Material |
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| Wir übernehmen die
Haftung für die grundsätzliche Mängelfreiheit der
von uns verwendeten Stoffe, insbesondere des Saatgutes und Düngermittel.
Verwendet werden nur zugelassene Stoffe, die auch allfälligen
einschlägigen Normen entsprechen. Wir übernehmen keine
Anwuchsgarantie für Saatgut und Pflanzen. Wird unser Saatgut
durch den AG selbst verwendet, trifft uns keinerlei Haftung für
den Begrünungserfolg, ebenso wenn Pflanzen vom AG gegen unseren
Rat spezifiziert wurden. Wenn Materialien vom AG bereitgestellt
werden, erstreckt sich unsere Haftung auf die fachgemäße
Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen
und Materialien, insbesondere nicht auf deren Ersatz. |
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| 5. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist |
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| 5. 1.) Wir verpflichten
uns zu einer sorgfältigen Beratung, Planung und Ausführung
der Leistungen nach Maßgabe des Standes der Wissenschaft.
Wir leisten Gewähr, dass unsere Leistungen die im Vertrag ausdrücklich
bedungenen Eigenschaften aufweisen und die Arbeiten sach- und fachgerecht
durchgeführt werden. Wenn der AG keine bestimmte Verfahrensart
für die Begrünung vorschreibt, wählen wir die geeignet
erscheinende Verfahrensart. |
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| 5.1.1.) Der guten Ordnung halber
wird festgehalten, dass die von der österreichischen Arbeitsgemeinschaft
für Grünland und Futterbau (ÖAG) und Bundesanstalt
für alpenländische Landwirtschaft (BAL) herausgegebene
"Richtlinie für standortgerechte Begrünungen"
nicht Vertragsgrundlage ist. Insbesondere sind die dort bei den
Begrünungsmethoden genannten Materialien (und Materialmengen)
nicht bindend. Die von uns durchgewählten Begrünungsmethoden
entsprechen den anerkannten Regeln der Technik. Wie auch aus den
"Richtlinien" hervorgeht, ist die dortige Darstellung
von Begrünungsmethoden weder abschließend noch aktuell.
Es wird dort vielmehr ausgeführt, dass die angeführten
Methoden nur die wichtigsten, gewöhnlich angewandten Verfahren
darstellen, die modifiziert bzw kombiniert werden können. Für
den Erfolg einer Leistung, insbesondere einer Renaturierungs- und
Rekultivierungsleistung, etwa der Anwachsung, leisten wir keine
Gewähr. Die Böden im Arbeitsbereich werden von uns nur
nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft.
Für hiebei nicht mit einfachen Methoden feststellbare Mängel,
insbesondere im Nährstoffgehalt sowie in der Schädlingsfreiheit,
wird keine Haftung übernommen. |
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5.1.2.) Technologische oder chemische
Untersuchungen gehören jedenfalls nicht zu unserer Prüfpflicht.
Bei Leistungen, deren Erfolg von Umwelteinflüssen oder Risiken
abhängig ist, die den AG oder Grundeigentümer treffen,
haften wir nicht für einen bestimmten Erfolg. Dieser Haftungsausschluss
betrifft zB
a) Einfluss von Witterung (Trockenheit, übermäßiger
Niederschlag, Muren, Frost)
b) Erosion
c) Bodenbeschaffenheit (Kontaminierung von Deponien); Setzungsschäden,
die an Leistungen
auf nicht von uns aufgefülltem Gelände entstehen
d) Verunkrautung des Bodens, insoweit nicht ein ausdrücklicher
Auftrag erteilt wurde, das
Unkraut zu bekämpfen
e) Handlungen des AG, wie Betreten, Befahren, Behandeln, Bearbeiten,
Beweiden und
dergleichen, Schäden durch sonstige landwirtschaftliche Nutzung,
Einflüsse von Wild,
Erschütterungen durch laufenden Betrieb; insbesondere auch
nachträgliche Bearbeitung
durch den AG oder seine Beauftragten
f) sonstige höhere Gewalt
g) Weiderechte Dritter
i) Starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen
Verstößt der AG gegen unsere Anweisungen für die
Nutzung unseres Werkes, führt dies zum Verlust jeglicher Gewährleistung |
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| 5. 2.) Gewährleistungsansprüche
erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels durch Preisminderung,
Verbesserung bzw die Beseitigung der von uns zu vertretenden Mängel.
Dies kann der AG nur verlangen, wenn sie keinen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern. Werden Mängel nicht rechtzeitig gerügt
(vgl Pt 7. dieser AGB) gilt unsere Leistung als genehmigt. *) Die
Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme (vgl
unten) der vertraglichen Leistungen. *) |
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| 6. Abnahme der Leistung |
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| Wir haben die Fertigstellung des Auftrages
unverzüglich anzuzeigen. Sofern nichts anderes vereinbart ist,
gilt auch die Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung. Eine
Abnahmebesichtigung hat innerhalb von acht Tagen nach der Anzeige
oder Rechnungslegung zu erfolgen. Der AG kann auf die Abnahmebesichtigung
verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der AG die Besichtigung nicht
innerhalb von acht Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung
verlangt wird. *) Bei später nicht mehr messbaren Ausführungen
kann der AG die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die
Ausmaße feststellbar sind. Die bei der Abnahmebesichtigung
festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat
der AG uns unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung).
Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten
oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Pflanzung an den AG als
übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des AG. |
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| 7. Mängelrüge |
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| Erkennbare Mängel sind unverzüglich
nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen, widrigenfalls
Ansprüche daraus nicht mehr geltend gemacht werden können
(vgl Pt 5.). Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die
Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen,
wenn der AG nicht innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der Fertigstellung
oder der Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich
gerügt hat. *) Später hervorkommende Mängel sind
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls die Leistung
auch in Ansehung des Mangels als genehmigt gilt. *) Musste der AG
oder eine von ihm bestellte örtliche Aufsicht während
der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen
Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich zu rügen,
widrigenfalls die Leistung als genehmigt gilt.*) |
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| 8. Zahlungsbedingungen,
Verzugszinsen |
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| 8. 1.) Mit den vereinbarten Preisen
bzw Honoraren werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und
Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne allfällig
vereinbarter ÖNORMEN abgegolten, sofern vertraglich nichts
anderes vereinbart wurde. Die Kosten für Erhaltung und Pflege
der Vegetation sind jedenfalls gesondert zu vereinbaren und im Zweifel
nicht in den vereinbarten Preisen bzw Honoraren enthalten. Mangels
abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung
aller Leistungen und Lieferungen nach tatsächlichem Arbeits-
und Materialaufwand bzw nach der bei der Abnahme festgestellten
Mengenermittlung. Sollten sich Lohnkosten zwischen Vertragsabschluß
und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen
in der Branche oder innerbetriebliche Abschlüsse verändern
oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen
oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc
verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend
zu erhöhen oder zu ermäßigen. *) Mehrleistungen
durch Änderungen, die nicht unserer Sphäre zuzurechnen
sind und die eine Nebenbearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche
erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen
relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter
Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang
zusätzlich zu vergüten. |
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| 8. 2.) Wir sind berechtigt, unsere
Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen/Teilhonorarnoten,
die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können,
fällig zu stellen. Diese sind, wie auch die Schlussrechnung/Schlusshonorarnote
innerhalb von 14 Tagen jeweils nach Rechnungslegung fällig.
Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig. |
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| 8. 3.) Für
den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu verrechnen.
Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere
Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben vorbehalten. |
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| 9. Eigentumsvorbehalt |
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| Bis zur vollständigen Bezahlung
der Rechnungs/Honorarbeträge bleiben sämtliche Lieferungen,
soweit sie nicht untrennbar mit der Liegenschaft verbunden sind,
in unserem Eigentum. Den AG trifft das volle Risiko für die
Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Untergangs,
des Verlustes oder der Verschlechterung. Wir dürfen auf Kosten
des AG nach Überschreitung des vorgeschriebenen Zahlungszieles
und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des
Eigentumsvorbehaltes die Lieferung zurücknehmen. Allfällig
darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. |
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| 10. Besondere Pflichten des AG |
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| Den AG trifft uns gegenüber eine
umfassende Auskunftspflicht über die Bodenbeschaffenheit
im und um den Arbeitsbereich. Diese Informationspflicht betrifft
insbesondere Schadstoffe, Gifte, Schwermetalle oder chemische Substanzen,
die in Verbindung mit anderen im Boden befindlichen Substanzen,
oder mit den von uns aufgebrachten Substanzen reagieren könnten.
Aufzuklären hat der AG auch über im Boden befindliche
Fremdablagerungen (Deponien) sowie besondere geologische Besonderheiten
(zB rutschgefährdete Hänge, frühere Murenabgänge,
Geschiebe, Schieferschichten und ähnliches). Für die Standfestigkeit
des Untergrundes, insbesondere von Halden, haften wir nicht. Im
Zweifel hat der AG uns anzuweisen, ein geologisches Gutachten einzuholen.
Der AG ist weiters verpflichtet, mögliche Folgeschäden
an der Umwelt abzuwenden und uns in diesem Zusammenhang auf Nutzressourcen
(wie Trinkwasserreservoirs, Wasserschutzgebiete, Quellreserven,
Fischteiche etc) schriftlich hinzuweisen (Lageplan) und uns den
Erfordernissen entsprechend einzuweisen und die Arbeiten zu überwachen.
Der AG ist verpflichtet, uns sämtliche für unsere Leistungen
relevante Bescheide (zB forstrechtliche, naturschutzrechtliche,
wasserrechtliche Bescheide nach den MinROG) zu übermitteln.
Für die Erfüllung der Bescheide ist der AG allein verantwortlich,
bei Verstößen, die wir nicht zu vertreten haben, hat
uns der AG schad- und klaglos zu halten. Verstößt der
AG gegen diese Verpflichtungen, so wird er uns schadenersatzpflichtig.
Er hält uns bei Schäden an der Umwelt schad- und klaglos,
es sei denn, wir verstoßen gegen die Anweisungen des AG. |
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| 11. Mahn- und Inkassospesen |
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| Im Falle des Zahlungsverzuges hat der
AG uns die entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal €10,--
zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie die Evidenzhaltung
des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr im Betrag
von € 5,-- zu ersetzen. Darüber hinaus hat er uns alle
Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger
Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen
Anwaltskosten etc zu ersetzen. |
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| 12. Zurückbehaltung |
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| Der AG ist bei gerechtfertigter Reklamation
von Mängeln außer in den Fällen der Rückabwicklung
nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen
Teiles des Rechnungs/Honorarbetrages berechtigt. * |
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| 13. Terminsverlust |
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| Soweit wir dem AG gestatten, seine Zahlungsverpflichtung
in Teilbeträgen abzustatten, gilt als vereinbart, dass bei
nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche
noch ausständigen Beträge ohne weitere Nachfristsetzung
sofort fällig werden. |
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| 14. Schadenersatz |
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| Sämtliche Schadenersatzansprüche
sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Für Schäden oder Verzögerungen, die durch bloßen
Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jede Haftung, auch während
der Ausführung der Arbeiten. Dies gilt bei Verbraucherverträgen
nicht für Personenschäden und Schäden an zur Bearbeitung
übernommener Sachen. Schadenersatzansprüche, die auf Behebung
eines Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn
wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche
in Verzug geraten sind. *) Das Vorliegen von leichter bzw grober
Fahrlässigkeit hat der AG zu beweisen.*) Die Verjährungsfrist
von Schadenersatzansprüchen beträgt zwei Jahre ab Abnahme
der Leistung bzw ab Gefahrenübergang. *) |
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| 15. Rechtswahl, Gerichtsstand |
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| Es gilt österreichisches Recht.
Die Vertragssprache ist deutsch. Vereinbart wird österreichische,
inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus dem
Vertrag zwischen uns und dem AG entstehenden Streitigkeiten ist
das an unserem Unternehmenssitz sachlich zuständige Gericht
ausschließlich örtlich zuständig. *) |
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| 16. Erfüllungsort |
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| Erfüllungsort für Leistungen
des AG ist unser Unternehmenssitz. |
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| 17. Adressänderung |
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| Der AG ist verpflichtet, uns Änderungen
seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange
das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig
vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen,
gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die
nicht zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden. |
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| 18. Aufrechnungsverbot |
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| Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen
mit unserer Honorar-(Forderung) aus welchem Grund auch immer ist
unzulässig. *) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. |
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| 19. Salvatorische Klausel |
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| Sollten einzelne Bestimmungen dieser
AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein
oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen
im Übrigen nicht. |
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| Unsere AGB zum Download im *.pdf - Format:
AGB.pdf |
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