für Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen meines/unseres Unter­neh­mens, ins­be­son­de­re Rena­tu­rie­rungs- und Rekul­ti­vie­rungs­leis­tun­gen und ‑lie­fe­run­gen.

1. Gel­tungs­be­reich

1.1) Ange­bo­te und Leis­tun­gen sowie alle mit dem Auf­trag­ge­ber (im Fol­gen­den AG) abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge mei­nes Unter­neh­mens erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund die­ser AGB, und zwar unab­hän­gig von der Art des Rechts­ge­schäf­tes. Sämt­li­che unse­rer pri­vat­recht­li­chen Wil­lens­er­klä­run­gen sind auf Grund­la­ge die­ser AGB zu ver­ste­hen. Ent­ge­gen­ste­hen­de oder von unse­ren AGB abwei­chen­de Bedin­gun­gen des AG aner­ken­nen wir nicht, es sei denn, wir hät­ten schrift­lich und aus­drück­lich ihrer Gel­tung zuge­stimmt. Ver­trags­er­fül­lungs­hand­lun­gen unse­rer­seits gel­ten inso­fer­ne nicht als Zustim­mung zu von unse­ren AGB abwei­chen­den Ver­trags­be­din­gun­gen. Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te zwi­schen uns und dem AG. Wur­de zwi­schen uns und dem AG die Gel­tung von ÖNORMEN ver­ein­bart, so gel­ten die­se nur inso­weit, als die­se AGB nichts Abwei­chen­des regeln und sie die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht widersprechen.

1.2.) Auf Ver­brau­cher im Sin­ne des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes fin­den die­se Bedin­gun­gen nur inso­weit Anwen­dung, als sie nicht zwin­gen­den Rege­lun­gen des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes wider­spre­chen. Die mit “*)” gekenn­zeich­ne­ten Bedin­gun­gen gel­ten jeden­falls bei Ver­brau­cher­ge­schäf­ten nicht, das sind
Pkt 2.1. Abs 1 und 2, Pkt 2.2. Abs 1 und 4, Pkt 5.2. Abs 1, 2 und 3, Pkt 6. Abs 2, Pkt 7., Pkt 8.1. Abs 4, Pkt 12., Pkt 14. Abs 2 und 3, Pkt 15, Pkt 18 Abs 1

2. Ange­bot, Ver­trags­ab­schluss, Vertragsrücktritt

2.1.) Unse­re (Honorar-)angebote und die zuge­hö­ren­den Unter­la­gen ver­ste­hen sich unver­bind­lich und frei­blei­bend. Von die­sen AGB oder ande­ren unse­rer schrift­li­chen Wil­lens­er­klä­run­gen abwei­chen­de münd­li­che Zusa­gen, Neben­ab­re­den und der­glei­chen, ins­be­son­de­re sol­che, die von Dienst­neh­mern, Zustel­lern etc. abge­ge­ben wer­den, sind für uns nicht ver­bind­lich. *) Der Inhalt der von uns ver­wen­de­ten Pro­spek­te, Wer­be­an­kün­di­gun­gen etc wird nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, dass von uns dar­auf aus­drück­lich Bezug genom­men wurde. *)

2.2.) Die Annah­me eines von uns erstell­ten Anbo­tes ist nur hin­sicht­lich der gesam­ten von uns ange­bo­te­nen Leis­tun­gen mög­lich. Ent­hält unse­re Auf­trags­be­stä­ti­gung Ände­run­gen gegen­über dem Auf­trag des AG, so gel­ten die­se als von ihm geneh­migt, sofern er nicht unver­züg­lich wider­spricht. Wer­den an uns Ange­bo­te gerich­tet, so ist der Anbie­ten­de für eine ange­mes­se­ne, min­des­tens jedoch 14-tägi­ge Frist ab Zugang des Ange­bo­tes dar­an gebun­den. *) Auf­trä­ge und Bestel­lun­gen ver­pflich­ten uns erst nach der durch uns erfolg­ten Auf­trags­be­stä­ti­gung. Dies gilt auch bei Zusatz­auf­trä­gen. Der Inhalt des mit dem AG abge­schlos­se­nen Ver­tra­ges ergibt sich pri­mär aus dem schrift­li­chen Ver­trag samt Anla­gen, der Voll­macht und die­sen AGB. Arbei­ten, die zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung eines Auf­tra­ges unbe­dingt not­wen­dig sind, jedoch erst wäh­rend der Arbeits­durch­füh­rung erkannt wer­den, sind von uns unver­züg­lich — bei Gefahr in Ver­zug unver­züg­lich nach Durch­füh­rung der Arbei­ten — zu mel­den und gel­ten als Zusatz­auf­trä­ge, die geson­dert zu ver­rech­nen sind. Wer­den im Lau­fe der Durch­füh­rung der Arbei­ten über das Ange­bot hin­aus­ge­hen­de Arbei­ten für zweck­mä­ßig erkannt, so ist eben­falls dem AG von uns unver­züg­lich Nach­richt zu geben. Wider­spricht der AG nicht inner­halb von drei Tagen nach Ver­stän­di­gung, so gel­ten die Arbei­ten als Zusatz­auf­trä­ge, die geson­dert zu ver­rech­nen sind. *) Wer­den vom AG (Zusatz-)Aufträge ent­ge­gen die­ser Bestim­mun­gen erteilt (zB Auf­trag an Dienst­neh­mer) und aus­ge­führt, über­neh­men wir dafür kei­ner­lei Haf­tung; die­se Leis­tun­gen kön­nen jedoch in Rech­nung gestellt werden.

2.3.) Neben den all­ge­mei­nen gesetz­li­chen Grün­den sind wir auch bei Annah­me­ver­zug oder ande­ren wich­ti­gen Grün­den, ins­be­son­de­re bei Eröff­nung des Kon­kurs­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen des AG, bei einer Abwei­sung eines Kon­kurs­an­tra­ges man­gels kos­ten­de­cken­den Ver­mö­gens, bei Unter­bre­chung der Leis­tung des AG für mehr als drei Mona­te und bei Ver­ei­te­lung der Leis­tung durch den AG, zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt. Für den Fall des Rück­trit­tes gebührt uns das gesam­te Ent­gelt für die von uns bis zum Rück­tritt erbrach­ten Leis­tun­gen. Für die bis zum Tag der Ver­trags­auf­lö­sung noch nicht erbrach­ten Leis­tun­gen steht uns das ver­ein­bar­te Hono­rar abzüg­lich einer pau­scha­len Erspar­nis von 40 % zu. Bei Zah­lungs­ver­zug des AG sind wir von allen wei­te­ren Leis­tun­gen und Lie­fer­ver­pflich­tun­gen ent­bun­den und berech­tigt, noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen oder Leis­tun­gen zurück­zu­hal­ten und Vor­aus­zah­lun­gen bzw Sicher­stel­lun­gen zu for­dern oder — gege­be­nen­falls nach Set­zung einer ange­mes­se­nen Nach­frist — vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Tritt der AG ohne dazu berech­tigt zu sein vom Ver­trag zurück oder begehrt er unbe­rech­tigt sei­ne Auf­he­bung, so haben wir die Wahl, auf die Erfül­lung des Ver­tra­ges zu bestehen oder der Auf­he­bung des Ver­tra­ges zuzu­stim­men; im letz­ten Fall ist der Ver­trags­part­ner zur Bezah­lung des gesam­ten Ent­gelts für die von uns bis zum Rück­tritt erbrach­ten Leis­tun­gen ver­pflich­tet. Für die bis zum Tag der Ver­trags­auf­lö­sung noch nicht erbrach­ten Leis­tun­gen steht uns das ver­ein­bar­te Hono­rar abzüg­lich einer pau­scha­len Erspar­nis von 40 % zu. Wir kön­nen vor oder wäh­rend der Ver­trags­er­fül­lung vom Ver­trag ohne Scha­den­er­satz­pflich­ten zurück­tre­ten, wenn blo­ßer Zufall die Durch­füh­rung oder die Mate­ri­al­be­schaf­fung auf unse­rer Sei­te unmög­lich machen. In die­sem Fall sowie in jenem Fall, in dem der AG berech­tigt zurück­tritt, steht uns nur das Ent­gelt für die Leis­tun­gen bis zur Wirk­sam­keit des Rück­trit­tes zu. Der Rück­tritt ist schrift­lich zu erklären.

3. Aus­füh­rung der Arbeiten

Die Wei­ter­ga­be eines Auf­tra­ges — ganz oder teil­wei­se — an Sub­un­ter­neh­mer bleibt uns vor­be­hal­ten. Zur Aus­füh­rung der Leis­tung sind wir erst nach Schaf­fung aller bau­li­chen, tech­ni­schen und recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen durch den AG ver­pflich­tet. Allen­falls not­wen­di­ge Gerüs­tun­gen, Auf­zugs­mög­lich­kei­ten samt War­tung, Bau­was­ser und Strom, hat der AG kos­ten­los bei­zu­stel­len, soweit nichts ande­res aus­drück­lich und schrift­lich ver­ein­bart wor­den ist. Ver­ein­bar­te Aus­füh­rungs­ter­mi­ne gel­ten als Richt­wer­te. Bei von Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen oder Zulie­fe­run­gen abhän­gi­gen Arbei­ten erstre­cken sich ver­ein­bar­te Aus­füh­rungs­ter­mi­ne um jenes Aus­maß, wie die Wit­te­rungs­ver­hält­nis­se bzw die Zulie­fe­rung die Arbei­ten ver­zö­gern bzw. unmög­lich machen.

4. Haf­tung für ver­wen­de­tes Material

Wir über­neh­men die Haf­tung für die grund­sätz­li­che Män­gel­frei­heit der von uns ver­wen­de­ten Stof­fe, ins­be­son­de­re des Saat­gu­tes und Dün­ger­mit­tel. Ver­wen­det wer­den nur zuge­las­se­ne Stof­fe, die auch all­fäl­li­gen ein­schlä­gi­gen Nor­men ent­spre­chen. Wir über­neh­men kei­ne Anwuchs­ga­ran­tie für Saat­gut und Pflan­zen. Wird unser Saat­gut durch den AG selbst ver­wen­det, trifft uns kei­ner­lei Haf­tung für den Begrü­nungs­er­folg, eben­so wenn Pflan­zen vom AG gegen unse­ren Rat spe­zi­fi­ziert wur­den. Wenn Mate­ria­li­en vom AG bereit­ge­stellt wer­den, erstreckt sich unse­re Haf­tung auf die fach­ge­mä­ße Arbeit, nicht aber auf Ansprü­che aus den bei­gestell­ten Pflan­zen und Mate­ria­li­en, ins­be­son­de­re nicht auf deren Ersatz.

5. Gewähr­leis­tung und Gewährleistungsfrist

5.1.) Wir ver­pflich­ten uns zu einer sorg­fäl­ti­gen Bera­tung, Pla­nung und Aus­füh­rung der Leis­tun­gen nach Maß­ga­be des Stan­des der Wis­sen­schaft. Wir leis­ten Gewähr, dass unse­re Leis­tun­gen die im Ver­trag aus­drück­lich bedun­ge­nen Eigen­schaf­ten auf­wei­sen und die Arbei­ten sach- und fach­ge­recht durch­ge­führt wer­den. Wenn der AG kei­ne bestimm­te Ver­fah­rens­art für die Begrü­nung vor­schreibt, wäh­len wir die geeig­net erschei­nen­de Verfahrensart.

5.1.1.) Der guten Ord­nung hal­ber wird fest­ge­hal­ten, dass die von der öster­rei­chi­schen Arbeits­ge­mein­schaft für Grün­land und Fut­ter­bau (ÖAG) und Bun­des­an­stalt für alpen­län­di­sche Land­wirt­schaft (BAL) her­aus­ge­ge­be­ne “Richt­li­nie für stand­ort­ge­rech­te Begrü­nun­gen” nicht Ver­trags­grund­la­ge ist. Ins­be­son­de­re sind die dort bei den Begrü­nungs­me­tho­den genann­ten Mate­ria­li­en (und Mate­ri­al­men­gen) nicht bin­dend. Die von uns durch­ge­wähl­ten Begrü­nungs­me­tho­den ent­spre­chen den aner­kann­ten Regeln der Tech­nik. Wie auch aus den “Richt­li­ni­en” her­vor­geht, ist die dor­ti­ge Dar­stel­lung von Begrü­nungs­me­tho­den weder abschlie­ßend noch aktu­ell. Es wird dort viel­mehr aus­ge­führt, dass die ange­führ­ten Metho­den nur die wich­tigs­ten, gewöhn­lich ange­wand­ten Ver­fah­ren dar­stel­len, die modi­fi­ziert bzw kom­bi­niert wer­den kön­nen. Für den Erfolg einer Leis­tung, ins­be­son­de­re einer Rena­tu­rie­rungs- und Rekul­ti­vie­rungs­leis­tung, etwa der Anwach­sung, leis­ten wir kei­ne Gewähr. Die Böden im Arbeits­be­reich wer­den von uns nur nach der äuße­ren Struk­tur und Beschaf­fen­heit geprüft. Für hie­bei nicht mit ein­fa­chen Metho­den fest­stell­ba­re Män­gel, ins­be­son­de­re im Nähr­stoff­ge­halt sowie in der Schäd­lings­frei­heit, wird kei­ne Haf­tung übernommen.

5.1.2.) Tech­no­lo­gi­sche oder che­mi­sche Unter­su­chun­gen gehö­ren jeden­falls nicht zu unse­rer Prüf­pflicht. Bei Leis­tun­gen, deren Erfolg von Umwelt­ein­flüs­sen oder Risi­ken abhän­gig ist, die den AG oder Grund­ei­gen­tü­mer tref­fen, haf­ten wir nicht für einen bestimm­ten Erfolg. Die­ser Haf­tungs­aus­schluss betrifft zB
a) Ein­fluss von Wit­te­rung (Tro­cken­heit, über­mä­ßi­ger Nie­der­schlag, Muren, Frost)
b) Erosion
c) Boden­be­schaf­fen­heit (Kon­ta­mi­nie­rung von Depo­nien); Set­zungs­schä­den, die an Leistungen
auf nicht von uns auf­ge­füll­tem Gelän­de entstehen
d) Ver­unkrau­tung des Bodens, inso­weit nicht ein aus­drück­li­cher Auf­trag erteilt wur­de, das
Unkraut zu bekämpfen
e) Hand­lun­gen des AG, wie Betre­ten, Befah­ren, Behan­deln, Bear­bei­ten, Bewei­den und
der­glei­chen, Schä­den durch sons­ti­ge land­wirt­schaft­li­che Nut­zung, Ein­flüs­se von Wild,
Erschüt­te­run­gen durch lau­fen­den Betrieb; ins­be­son­de­re auch nach­träg­li­che Bearbeitung
durch den AG oder sei­ne Beauftragten
f) sons­ti­ge höhe­re Gewalt
g) Wei­de­rech­te Dritter
i) Star­kes Auf­tre­ten von pflanz­li­chen oder tie­ri­schen Schädlingen
Ver­stößt der AG gegen unse­re Anwei­sun­gen für die Nut­zung unse­res Wer­kes, führt dies zum Ver­lust jeg­li­cher Gewährleistung

5.2.) Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che erfül­len wir bei Vor­lie­gen eines beheb­ba­ren Man­gels durch Preis­min­de­rung, Ver­bes­se­rung bzw die Besei­ti­gung der von uns zu ver­tre­ten­den Män­gel. Dies kann der AG nur ver­lan­gen, wenn sie kei­nen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfor­dern. Wer­den Män­gel nicht recht­zei­tig gerügt (vgl Pt 7. die­ser AGB) gilt unse­re Leis­tung als geneh­migt. *) Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt zwei Jah­re ab Abnah­me (vgl unten) der ver­trag­li­chen Leistungen. *)

6. Abnah­me der Leistung

Wir haben die Fer­tig­stel­lung des Auf­tra­ges unver­züg­lich anzu­zei­gen. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, gilt auch die Rech­nungs­le­gung als Anzei­ge der Fer­tig­stel­lung. Eine Abnah­me­be­sich­ti­gung hat inner­halb von acht Tagen nach der Anzei­ge oder Rech­nungs­le­gung zu erfol­gen. Der AG kann auf die Abnah­me­be­sich­ti­gung ver­zich­ten. Als Ver­zicht gilt, wenn der AG die Besich­ti­gung nicht inner­halb von acht Tagen nach erfolg­ter Anzei­ge oder Rech­nungs­le­gung ver­langt wird. *) Bei spä­ter nicht mehr mess­ba­ren Aus­füh­run­gen kann der AG die Aus­maß­kon­trol­le nur ver­lan­gen, solan­ge die Aus­ma­ße fest­stell­bar sind. Die bei der Abnah­me­be­sich­ti­gung fest­ge­stell­te Fer­tig­stel­lung der Arbei­ten und ihr Aus­maß hat der AG uns unver­züg­lich zu bestä­ti­gen (Abnah­me­be­stä­ti­gung). Dies gilt auch für die vor­zei­ti­ge Besich­ti­gung von Fun­da­men­ten oder ande­ren, spä­ter nicht mehr mess­ba­ren Aus­füh­run­gen. Pflan­zen gel­ten am ver­ein­bar­ten Tag ihrer Pflan­zung an den AG als über­nom­men. Dies gilt auch bei Nicht­an­we­sen­heit des AG.

7. Män­gel­rü­ge

Erkenn­ba­re Män­gel sind unver­züg­lich nach der Abnah­me­be­sich­ti­gung schrift­lich zu rügen, wid­ri­gen­falls Ansprü­che dar­aus nicht mehr gel­tend gemacht wer­den kön­nen (vgl Pt 5.). Erfolgt kei­ne Abnah­me­be­stä­ti­gung, so gilt die Leis­tung oder Lie­fe­rung als ord­nungs­ge­mäß über­nom­men, wenn der AG nicht inner­halb von acht Tagen nach Anzei­ge der Fer­tig­stel­lung oder der Rech­nungs­le­gung all­fäl­li­ge Män­gel schrift­lich gerügt hat. *) Spä­ter her­vor­kom­men­de Män­gel sind unver­züg­lich schrift­lich anzu­zei­gen, wid­ri­gen­falls die Leis­tung auch in Anse­hung des Man­gels als geneh­migt gilt. *) Muss­te der AG oder eine von ihm bestell­te ört­li­che Auf­sicht wäh­rend der Aus­füh­rung von Arbei­ten oder bei der Lie­fe­rung von Pflan­zen Män­gel erken­nen, so sind die­se unver­züg­lich zu rügen, wid­ri­gen­falls die Leis­tung als geneh­migt gilt.*)

8. Zah­lungs­be­din­gun­gen, Verzugszinsen

8.1.) Mit den ver­ein­bar­ten Prei­sen bzw Hono­ra­ren wer­den alle ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ein­schließ­lich der Neben­leis­tun­gen im Sin­ne all­fäl­lig ver­ein­bar­ter ÖNORMEN abge­gol­ten, sofern ver­trag­lich nichts ande­res ver­ein­bart wur­de. Die Kos­ten für Erhal­tung und Pfle­ge der Vege­ta­ti­on sind jeden­falls geson­dert zu ver­ein­ba­ren und im Zwei­fel nicht in den ver­ein­bar­ten Prei­sen bzw Hono­ra­ren ent­hal­ten. Man­gels abwei­chen­der ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung erfolgt die Ver­rech­nung aller Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen nach tat­säch­li­chem Arbeits- und Mate­ri­al­auf­wand bzw nach der bei der Abnah­me fest­ge­stell­ten Men­gen­er­mitt­lung. Soll­ten sich Lohn­kos­ten zwi­schen Ver­trags­ab­schluß und Leis­tungs­er­brin­gung auf­grund kol­lek­tiv­ver­trag­li­cher Rege­lun­gen in der Bran­che oder inner­be­trieb­li­che Abschlüs­se ver­än­dern oder soll­ten sich ande­re, für die Kal­ku­la­ti­on rele­van­te Kos­ten­stel­len oder zur Leis­tungs­er­stel­lung not­wen­di­ge Kos­ten, wie jene für Mate­ria­li­en, Ener­gie, Trans­por­te, Fremd­ar­bei­ten, Finan­zie­rung etc ver­än­dern, so sind wir berech­tigt, die Prei­se ent­spre­chend zu erhö­hen oder zu ermä­ßi­gen. *) Mehr­leis­tun­gen durch Ände­run­gen, die nicht unse­rer Sphä­re zuzu­rech­nen sind und die eine Neben­be­ar­bei­tung oder Umar­bei­tung ein­zel­ner Berei­che erfor­dern, ins­be­son­de­re infol­ge behörd­li­cher Auf­la­gen, Ände­run­gen rele­van­ter Vor­schrif­ten und Geset­ze und infol­ge geän­der­ter Auf­trag­ge­ber­wün­sche, sind ent­spre­chend dem erhöh­ten Leis­tungs­um­fang zusätz­lich zu vergüten.

8.2.) Wir sind berech­tigt, unse­re Ansprü­che durch Vor­la­ge von Teilrechnungen/Teilhonorarnoten, die die Umsatz­steu­er in der gesetz­li­chen Höhe ent­hal­ten kön­nen, fäl­lig zu stel­len. Die­se sind, wie auch die Schlussrechnung/Schlusshonorarnote inner­halb von 14 Tagen jeweils nach Rech­nungs­le­gung fäl­lig. Ohne beson­de­re Ver­ein­ba­rung ist der Abzug eines Skon­tos nicht zulässig.

8.3.) Für den Fall des Zah­lungs­ver­zu­ges sind wir ab Fäl­lig­keit berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 1 % pro Monat zu ver­rech­nen. Wei­te­re Ansprü­che, wie ins­be­son­de­re der Anspruch auf höhe­re Zin­sen aus dem Titel des Scha­den­er­sat­zes, blei­ben vorbehalten.

9. Eigen­tums­vor­be­halt

Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung der Rechnungs/Honorarbeträge blei­ben sämt­li­che Lie­fe­run­gen, soweit sie nicht untrenn­bar mit der Lie­gen­schaft ver­bun­den sind, in unse­rem Eigen­tum. Den AG trifft das vol­le Risi­ko für die Vor­be­halts­sa­che, ins­be­son­de­re für die Gefahr des Unter­gangs, des Ver­lus­tes oder der Ver­schlech­te­rung. Wir dür­fen auf Kos­ten des AG nach Über­schrei­tung des vor­ge­schrie­be­nen Zah­lungs­zie­les und nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Andro­hung der Aus­übung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes die Lie­fe­rung zurück­neh­men. All­fäl­lig dar­über hin­aus­ge­hen­de Scha­den­er­satz­an­sprü­che blei­ben unberührt.

10. Beson­de­re Pflich­ten des AG

Den AG trifft uns gegen­über eine umfas­sen­de Aus­kunfts­pflicht über die Boden­be­schaf­fen­heit im und um den Arbeits­be­reich. Die­se Infor­ma­ti­ons­pflicht betrifft ins­be­son­de­re Schad­stof­fe, Gif­te, Schwer­me­tal­le oder che­mi­sche Sub­stan­zen, die in Ver­bin­dung mit ande­ren im Boden befind­li­chen Sub­stan­zen, oder mit den von uns auf­ge­brach­ten Sub­stan­zen reagie­ren könn­ten. Auf­zu­klä­ren hat der AG auch über im Boden befind­li­che Fremd­ab­la­ge­run­gen (Depo­nien) sowie beson­de­re geo­lo­gi­sche Beson­der­hei­ten (zB rutsch­ge­fähr­de­te Hän­ge, frü­he­re Muren­ab­gän­ge, Geschie­be, Schie­fer­schich­ten und ähn­li­ches). Für die Stand­fes­tig­keit des Unter­grun­des, ins­be­son­de­re von Hal­den, haf­ten wir nicht. Im Zwei­fel hat der AG uns anzu­wei­sen, ein geo­lo­gi­sches Gut­ach­ten ein­zu­ho­len. Der AG ist wei­ters ver­pflich­tet, mög­li­che Fol­ge­schä­den an der Umwelt abzu­wen­den und uns in die­sem Zusam­men­hang auf Nutz­res­sour­cen (wie Trink­was­ser­re­ser­voirs, Was­ser­schutz­ge­bie­te, Quell­re­ser­ven, Fisch­tei­che etc) schrift­lich hin­zu­wei­sen (Lage­plan) und uns den Erfor­der­nis­sen ent­spre­chend ein­zu­wei­sen und die Arbei­ten zu über­wa­chen. Der AG ist ver­pflich­tet, uns sämt­li­che für unse­re Leis­tun­gen rele­van­te Beschei­de (zB forst­recht­li­che, natur­schutz­recht­li­che, was­ser­recht­li­che Beschei­de nach den MinROG) zu über­mit­teln. Für die Erfül­lung der Beschei­de ist der AG allein ver­ant­wort­lich, bei Ver­stö­ßen, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, hat uns der AG schad- und klag­los zu hal­ten. Ver­stößt der AG gegen die­se Ver­pflich­tun­gen, so wird er uns scha­den­er­satz­pflich­tig. Er hält uns bei Schä­den an der Umwelt schad- und klag­los, es sei denn, wir ver­sto­ßen gegen die Anwei­sun­gen des AG.

11. Mahn- und Inkassospesen

Im Fal­le des Zah­lungs­ver­zu­ges hat der AG uns die ent­ste­hen­den Mahn­spe­sen in Höhe von pau­schal €10,– zuzüg­lich Por­to pro erfolg­ter Mah­nung sowie die Evi­denz­hal­tung des Schuld­ver­hält­nis­ses im Mahn­we­sen pro Halb­jahr im Betrag von € 5,– zu erset­zen. Dar­über hin­aus hat er uns alle Kos­ten und Spe­sen, die uns aus der Mah­nung oder dem Inkas­so fäl­li­ger Zah­lun­gen ent­ste­hen, ins­be­son­de­re die zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung not­wen­di­gen und tarif­mä­ßi­gen außer­ge­richt­li­chen Anwalts­kos­ten etc zu ersetzen.

12. Zurück­be­hal­tung

Der AG ist bei gerecht­fer­tig­ter Rekla­ma­ti­on von Män­geln außer in den Fäl­len der Rück­ab­wick­lung nicht zur Zurück­be­hal­tung des gesam­ten, son­dern nur eines ange­mes­se­nen Tei­les des Rechnungs/Honorarbetrages berechtigt. *

13. Ter­mins­ver­lust

Soweit wir dem AG gestat­ten, sei­ne Zah­lungs­ver­pflich­tung in Teil­be­trä­gen abzu­stat­ten, gilt als ver­ein­bart, dass bei nicht frist­ge­rech­ter Bezah­lung auch nur einer Rate sämt­li­che noch aus­stän­di­gen Beträ­ge ohne wei­te­re Nach­frist­set­zung sofort fäl­lig werden.

14. Scha­den­er­satz

Sämt­li­che Scha­den­er­satz­an­sprü­che sind in Fäl­len leich­ter Fahr­läs­sig­keit aus­ge­schlos­sen. Für Schä­den oder Ver­zö­ge­run­gen, die durch blo­ßen Zufall oder Drit­te ent­ste­hen, ent­fällt jede Haf­tung, auch wäh­rend der Aus­füh­rung der Arbei­ten. Dies gilt bei Ver­brau­cher­ver­trä­gen nicht für Per­so­nen­schä­den und Schä­den an zur Bear­bei­tung über­nom­me­ner Sachen. Scha­den­er­satz­an­sprü­che, die auf Behe­bung eines Man­gels zie­len, kön­nen erst gel­tend gemacht wer­den, wenn wir mit der Erfül­lung der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che in Ver­zug gera­ten sind. *) Das Vor­lie­gen von leich­ter bzw gro­ber Fahr­läs­sig­keit hat der AG zu bewei­sen.*) Die Ver­jäh­rungs­frist von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen beträgt zwei Jah­re ab Abnah­me der Leis­tung bzw ab Gefahrenübergang. *)

15. Rechts­wahl, Gerichtsstand

Es gilt öster­rei­chi­sches Recht. Die Ver­trags­spra­che ist deutsch. Ver­ein­bart wird öster­rei­chi­sche, inlän­di­sche Gerichts­bar­keit. Zur Ent­schei­dung aller aus dem Ver­trag zwi­schen uns und dem AG ent­ste­hen­den Strei­tig­kei­ten ist das an unse­rem Unter­neh­mens­sitz sach­lich zustän­di­ge Gericht aus­schließ­lich ört­lich zuständig. *)

16. Erfül­lungs­ort

Erfül­lungs­ort für Leis­tun­gen des AG ist unser Unternehmenssitz.

17. Adress­än­de­rung

Der AG ist ver­pflich­tet, uns Ände­run­gen sei­ner Wohn- bzw Geschäfts­adres­se bekannt zu geben, solan­ge das ver­trags­ge­gen­ständ­li­che Rechts­ge­schäft nicht bei­der­sei­tig voll­stän­dig erfüllt ist. Wird die Mit­tei­lung unter­las­sen, gel­ten Erklä­run­gen auch dann als zuge­gan­gen, falls sie an die nicht zuletzt bekannt gege­be­ne Adres­se gesen­det werden.

18. Auf­rech­nungs­ver­bot

Die Kom­pen­sa­ti­on all­fäl­li­ger Gegen­for­de­run­gen mit unse­rer Honorar-(Forderung) aus wel­chem Grund auch immer ist unzu­läs­sig. *) For­de­run­gen gegen uns dür­fen ohne unse­re aus­drück­li­che Zustim­mung nicht abge­tre­ten werden.

19. Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser AGB ganz oder teil­wei­se unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein oder wer­den, so berührt dies die Gül­tig­keit der Bedin­gun­gen im Übri­gen nicht.